Schlau machen über ....

Schulwahl

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Wahl der Grundschule - Einschulung

In den deutschen Bundesländern gilt die Schulpflicht. Für Kinder, die das sechste Lebensjahr bis zu einem Stichtag vollendet haben, beginnt in der Regel die Schulpflicht. Eine vorzeitige Einschulung kann für jüngere begabte Kinder sinnvoll sein (Kann-Kinder).

Das verfassungsrechtlich gesicherte elterliche Erziehungsrecht gibt den Eltern grundsätzlich das Recht, eine Schule für ihr Kind zu bestimmen. Allerdings kann das staatliche Schulwesen nicht jeder individuellen Begabung eines Kindes Rechnung tragen. Insofern können Eltern und Schüler - mit Einschränkungen - aus den vorhandenen „standardisierten“ Bildungseinrichtungen auswählen.


Ob eine Grundschule ein Kind aufnimmt, wird meist von dem Wohnort innerhalb eines Schulbezirks abhängig gemacht. Schüler gehen in die Grundschulen, in deren Bezirk sie bzw. ihre Eltern den Wohnsitz haben (Schulbezirk oder Schulsprengel). Schüler erfüllen ihre Schulpflicht in der jeweils örtlich zuständigen Grundschule.

Der Grundschulbezirk wird mit dem Planungsrecht der Kommunen als Schulträger gerechtfertigt. Es erinnert aber eher an eine Planwirtschaft längst vergangener Zeiten.

Möchten Sie Ihr Kind in einer "unzuständigen" Grundschule einschulen bzw. beschulen lassen, so können Sie als Eltern einen Antrag auf Gestattung des Besuchs einer anderen als der zuständigen Schule stellen Gestattungsantrag (beispielsweise Hessen) bzw. Sie als Eltern können die Zuweisung an eine andere Grundschule beantragen (beispielsweise Rheinland-Pfalz). Aus wichtigem Grund und auf Antrag hin kann nämlich der Besuch einer anderen als der zuständigen Schule durch Gestattung bzw. Zuweisung erfolgen.

Wird der Antrag abgelehnt, so kann diese Ablehnung angefochten und auch gerichtlich überprüft werden.

Wahl zwischen Regelschule oder Förderschule - sonderpädagogische Förderung

Kinder mit kognitiver Minderbegabung / Kinder mit einer geistigen Behinderung können Förderschulen (Sonderschulen nach früherem Sprachgebrauch) besuchen, sie haben Anspruch auf sonderpädagogische Förderung. Gleiches gilt für Kinder mit körperlichen Behinderungen.

Wichtig ist es zu wissen, dass die Erzieher im Kindergarten oder die Grundschullehrkräfte lediglich Hinweise beispielsweise auf eine mögliche kognitive Minderbegabung geben können. Lehrkräfte in Schulen - auch in Förderschulen - sind in aller erster Linie Lehrer und keine medizinischen Fachleute. Eine Diagnose darf deshalb nur von Fachleuten wie Ärzten, Psychologen oder Psychiatern gestellt werden.

Das Verfahren zur Feststellung beginnt meist mit Antragstellung, dann ist eine Überprüfung durch den Förderschullehrer in Form von beispielsweise pädagogisch-diagnostischen Untersuchungen oder Unterrichtsbesuchen, gegebenenfalls sind auch ergänzend Untersuchungen durch den Schularzt oder den Schul-Psychologen vorgesehen. Auf der Grundlage solcher Untersuchungsergebnisse trifft die zuständige Schulbehörde eine Entscheidung über die Feststellung einer sonderpädagogischen Förderung.

Die Feststellung der sonderpädagogischen Förderung kann gerichtlich auf Richtigkeit hin überprüft werden. Gegen die Feststellung der sonderpädagogischen Förderung kann vor Gericht geklagt werden.


Auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse wird behördlich entschieden, ob das Kind einer Förderschule und welchem Typ Förderschule zugewiesen wird.
Bestimmte Typen von Förderschulen unterrichten allerdings nicht nach dem Lehrplan einer allgemeinen Schule (Regelschule), an diesen bestimmten Förderschultypen kann auch kein allgemeiner Schulabschluss erworben werden. Es ist daher anzuraten, die Entscheidung, welche Schule ein Kind bei festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf besuchen soll, sorgsam zu treffen.

Vor allem die schulbehördliche Zuweisung eines Schülers an eine Förderschule kann gerichtlich auf Richtigkeit hin überprüft werden. Gegen die schulbehördliche Zuweisung eines Schülers an eine Förderschule kann vor Gericht geklagt werden.

Eine Zuweisung an eine Förderschule wird als eine Benachteiligung wegen Behinderung angesehen. Eine Diskriminierung aufgrund einer Behinderung ist durch das Recht der Europäischen Union, durch das Grundgesetz, durch die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen und durch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verboten.

Wahl der weiterführenden Schule ab Klasse 5

Nach der Klasse 4 wechseln Schüler auf eine weiterführende Schule ab Klasse 5. Es besteht nun die Idee, die Schüler "begabungsgerecht" auf das dreigliedrige Schulsystem - soweit in dem jeweiligen Bundesland überhaupt noch vorhanden - zu verteilen. In der 4. Klasse geben daher die Grundschullehrkräfte für einen Schüler eine Empfehlung über die weitere Schullaufbahn ab.

Diese sog. Schullaufbahnempfehlung oder Grundschulprognose ist sehr umstritten:

- Zunächst lässt sich die Entwicklung eines Schülers für die Zukunft nicht sicher vorhersagen. Wie der Begriff "Grundschulprognose" schon selbst aussagt, handelt es sich bei einer Prognose um eine Voraussage oder schlicht um eine unsichere Vorhersage darüber, ob ein Schüler erfolgreich am Unterricht z. B. eines Gymnasiums wird teilnehmen können.

- Um Grundschüler "begabungsgerecht" auf das zwei - bzw. dreigliedrige Schulsystem verteilen zu können, hat die Lehrkraft der Grundschule ihre Hauptaufgabe darin, Schwächen bei einem Schüler ausfindig zu machen. Die Lehrkräfte in der Grundschule müssen also nach den Schwächen bei einem Kind suchen, vorrangig scheint die Frage "was ein Kind nicht kann" zu sein. Ist das Kind mit den Schwächen ausfindig gemacht worden, so kann es "begabungsgerecht verteilt" - somit ausgesondert werden. Bei all der Suche nach den Schwächen kann eine Entwicklungsmöglichkeit eines Kindes schon mal aus dem Blick geraten, Zeit für eine individuelle Förderung des Kindes bleibt möglicherweise auch nicht.
Der Vorsitzende des VBE, Dr. Eckinger, brachte diese Situation in einem Interview auf den Punkt: "mehr Schatzsuche und weniger Defizitfahndung".

- Der OECD - Policy Brief  (Wirtschaftsbericht Deutschland 2008) vom April 2008 führt auf Seite 7 aus "starke Effekt, den der sozioökonomische und/oder Migrationshintergrund auf die Bildungsergebnisse ausübt".
Seit Jahren lesen wir in Berichten und Studien, dass Kinder aus "Oberschicht" - Familien deutlich häufiger eine gymnasiale Empfehlung der Grundschule erhalten sollen als Kinder aus der "Unterschicht". Kinder aus ärmeren Familien oder aus Einwandererfamilien erhalten von der Grundschule oft nur eine Empfehlung für die Hauptschule.

- Prof. Dr. mult. Wassilios E. Fthenakis hat in einem Interview mit bildungsklick.de am 10.02.2009 geäußert: "Die Zuweisungsmechanismen im dreigliedrigen System - das sagt uns wiederum die empirische Forschung - funktionieren nicht gut. Offensichtlich ist eine hohe Anzahl von Entscheidungen völlig unfundiert, ja sogar fasch. Glaubt man dieses Daten, dann beträgt der Anteil der Fehlentscheidungen rund 40 Prozent."

Angesichts dieser Aspekte wird der Schluss erlaubt sein, dass viele Schullaufbahnempfehlungen der Grundschulen schlichtweg fehlerhaft sind. Da die Empfehlung der Grundschullehrkräfte einen sog. Verwaltungsakt darstellt, der, wie jedes andere staatliche Handeln auch, vor einem Gericht auf seine Richtigkeit hin überprüft werden kann, kann die Überprüfung der Schullaufbahnempfehlung nur empfohlen werden.


Halten die Eltern an ihrer Wahl der weiterführenden Schule "Gymnasium" fest, soweit das nach dem jeweiligen Landes-Schulgesetz möglich ist, obwohl die Grundschule für ihr Kind die "Realschule" empfohlen hat, so kann zunächst nicht aufgeatmet werden, wenn der Schüler doch das Gymnasium besucht, da die sog. Querversetzung [mehr...] noch kommen kann.


Bei der Wahl der weiterführenden Schule ab Klasse 5 werden viele Familien mit der Schülerlenkung konfrontiert. Die Schülerlenkung verteilt die künftigen Fünftklässler auf die vorhandenen Schulplätze an den verschiedenen Schulen. Welche konkreten Wünsche die künftigen Fünftklässler für eine bestimmte Einzel-Schule geäußert haben, interessiert die Schülerlenkung nicht. Auch hier wird schnell der Gedanke aufkommen, in einer Planwirtschaft verfangen zu sein, denn Schüler werden gelenkt und verwaltet.

Wahl einer konkreten Einzel-Schule mit Schwerpunkt, Profil, Zertifizierung oder Zusatz-Abschluss

Heutzutage unterscheiden sich zumeist Gymnasien aufgrund von Schwerpunktbildungen, Profilen, Zertifizierungen oder erreichbaren Abschlüssen so weit voneinander, dass im Vergleich der Gymnasien miteinander von identischen Schulen längst nicht mehr gesprochen werden kann.

Die Gymnasien halten zwar einen Unterricht entsprechend den Vorgaben des Lehrplans Gymnasium, dieser Unterricht kann aber nur als „Kern“ oder als „gymnasiale Grundversorgung“ angesehen werden. Einzelne Gymnasien aber bieten über den „Kern“ oder über die „gymnasiale Grundversorgung“ hinaus zusätzliche und schulindividuelle Unterrichtsangebote an. Sie bilden fachliche Schwerpunkte aus, schaffen sich ein individuelles pädagogisches Profil und bieten neben dem Abitur weitere Abschlüsse an (Schwerpunkt-Schulen). Die Bildung eines fachlichen Schwerpunkts und die Schaffung eines pädagogischen Profils haben zur Folge, dass zusätzliche Unterrichtsstunden angeboten werden.

Aber auch Realschulen bieten Sachfächer in meist englischer Sprache unterrichtet an. Auch bei dem Besuch einer Realschule stellt sich die Frage einer mono- oder einer bi-lingualen Ausbildung.


Probleme des Zugangs zu diesen besonderen Schulen sind vorprogrammiert:

- Wünschen Schüler und ihre Eltern den Zugang zu einer solchen, mit besonderen, schulindividuellen Zusatzangeboten ausgestatteten Einzel-Schule, erhalten sie aber nur einen Schulplatz an einem herkömmlichen Gymnasium mit nur "gymnasialer Grundversorgung", ist die Enttäuschung groß.

Besonders ägerlich stellt sich die Situation beispielsweise für hessische Schüler dar. Schüler in Hessen sollen nur Anspruch auf Aufnahme in die Schulen des Schulträgers haben, in dessen Gebiet sie wohnen.  [mehr...]

Auch in Baden-Württemberg besteht kein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule. Rheinland-Pfalz bildet für Schulen Schuleinzugsbereiche aus. Ähnliches ist auch in Nordrhein-Westfalen möglich.

- Sehr schnell wird sich die Frage nach der vollständigen Ausschöpfung vorhandener freier Kapazitäten stellen, wenn bestimmte Schwerpunkt-Schulen oder auch nur "gymnasiale Grundversorgungs"-Gymnasien beliebt sind. In der Rechtsprechung wird ausgeführt, dass wegen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Erziehung und Bildung regelmäßig eine vollständige Ausschöpfung, ggf. sogar eine Überschreitung, der Kapazitäten verlangt werden muss. Zumindest müssen Schulen ihre Kapazitäten richtig berechnen.

- Wer am Unterricht der mit besonderen, schulindividuellen Zusatzangeboten ausgestatteten Einzel-Schule erfolgreich teilnehmen will, wird Interesse, aber auch besondere Fähigkeiten mitbringen müssen - eben je nach Schwerpunkt oder Profil der Schule.

Wahl einer Klage - Schulplatzklage

Im Hochschulwesen sind Studienplatzklagen ein normaler Weg, schnell zum gewünschten Studium zu gelangen. Auch der Zugang zu Grundschulen und weiterführenden Schulen wird immer mehr nur über den Weg der Schulplatzklage vor einem Gericht möglich sein. Die freien Kapazitäten an begehrten Schulen sind begrenzt, daher wird ein Schüler einen freien Platz meist nur noch mit anwaltlicher Hilfe ergattern können.

Wahl bei Schulwechsel wegen Nicht- oder Querversetzung

Ein zwangsweiser Wechsel der Schulform ist Folge einer Querversetzung oder einer zweimaligen Nichtversetzung.
Bei zweimaliger Nichtversetzung in derselben Jahrgangsstufe oder bei Nichtversetzung in zwei aufeinander folgenden Jahrgangsstufen hat der Schüler die besuchte Schule zu verlassen. Wird ein Schüler beispielsweise in der Sekundarstufe I (Mittelstufe) des Gymnasiums zum zweiten Male in derselben Jahrgangsstufe nicht versetzt, droht ihm die Fortsetzung seiner Schullaufbahn auf einer Hauptschule. Eine Querversetzung oder eine solche zweimalige Nichtversetzung bedeuten einen Schulwechsel in eine "niedrigere" Schulform. In den zahlenmäßig meisten Fällen ist ein so bedingter Schulwechsel ein Abstieg.


Ein Schulwechsel kann aber auch in eine höhere Schulform vorgenommen werden.
Eine Grundschulempfehlung für "Realschule" und eine Beschulung in einer Realschule können sich angesichts tatsächlich erbrachter guter Leistungen eines Schülers als im Nachhinein falsch herausstellen, ein Schulwechsel in ein Gymnasium ist an sich möglich. Tatsächlich schaffen aber nur wenige Schüler den Schulwechsel in eine höhere Schulform.

Wahl der Privatschule

Viele Schüler und ihre Eltern wenden sich enttäuscht vom staatlichen Schulwesen ab, viele Schüler besuchen eine Privatschule. Privatschulen werden auch immer beliebter, ihre Wartelisten sind vielfach lang. Beinahe 4.600 Privatschulen stehen für eine Auswahl zur Verfügung. Darüberhinaus gibt es noch viele weitere freie Bildungseinrichtungen.

Auch in der Privatschule werden Nichtversetzungsentscheidungen ausgesprochen. Besonders ärgerlich und damit meist ein Grund, einen Anwalt aufzusuchen, ist eine Kündigung des Schulvertrags durch die Schule.

Wahl einer Schule im Ausland

Nicht selten kommt es vor, dass bedingt durch einen Arbeitsplatzwechsel der Eltern Schüler in einen anderen Staat umziehen und dort die Schule besuchen. Dabei stellt sich die Frage, ob die neue Schule bereits erbrachte Leistungen und Noten auch anerkennt. Und was passiert, wenn nach einigen Jahren Schulbesuch im Ausland wieder eine deutsche Schule oder eine deutsche Uni besucht werden soll ?

Hierbei geht es um die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise oder ausländischer Bildungsabschlüsse im Sinne einer Gleichwertigkeit mit einem hiesigen Abschluß. Nach Anerkennung kann eine weiterführende Schule besucht oder eine Berufsausbildung oder ein Studium aufgenommen werden.

Schüleranwältin hilft Schülern und Eltern

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Aktualisierung: 2009/04/18 - Redakteur: RAin Sibylle Schwarz
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